Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Januar 2005
§1 Allgemeines
1. für die gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Kunden von Fliesen-Jo Direktimport e.K. gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen oder Bedingungen des Kunden bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Die Waren werden ausschließlich in den jeweiligen aktuellen Katalogen oder Prospekten von Fliesen-Jo Direktimport e.K. angegebenen Ausführungen, Verpackungen bzw. Mindestmengen geliefert. Soweit Waren im aktuellen Katalog oder Prospekt nicht genannt sind, ist die Mindestmenge, die von Fliesen-Jo Direktimport e.K.'s Lieferanten vorgeschriebene Abnahmemenge bzw. Verpackungseinheit.
3. Technische Änderungen im Sinne eines technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. Änderungen in Form Farbe und Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
§2 Angebote, Lieferung
1. Angebote und Aufmasse von Fliesen-Jo Direktimport e.K. sind freibleibend.
2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich bei Fliesen-Jo Direktimport e.K. aus der jeweils eigenen Bezugsquelle eintretendem richtigen und rechtzeitigen Wareneingang, es sei denn, dass Fliesen-Jo Direktimport e.K. verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
3. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn Sie von Fliesen-Jo Direktimport e.K. schriftlich zugesagt worden sind. Ist der Kunde Vollkaufmann, so verstehen sich ausgehandelte Preise jeweils netto nebst in der Rechnung noch hinzukommender jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Die in den Katalogen und Prospekten angegebenen Preise betreffen den Zeitpunkt der Herausgabe der jeweiligen Verkaufsunterlage; Preisänderungen nach diesem Zeitpunkt bleiben vorbehalten.
4. Teillieferungen bleiben vorbehalten.
5. Transporte durch Bahn oder Spedition erfolgen nur im Auftrag auf Kosten und Gefahr des Kunden. Eine Übergabe der Ware an den Kunden gilt in diesen Fällen per Übergabe an die Bahn oder Spedition als erfolgt.
6. Lieferungen ins Ausland erfolgen stets auf Kosten des Kunden.
7. Die Lieferung erfolgt an eine vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten.
8. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet ohne Abladen unter Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstrasse. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstrasse, so haftet der Kunde für alle hierdurch auftretenden Schäden und Folgeschäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet.
9. Von Fliesen-Jo Direktimport e.K. bereitgestellte Ware ist innerhalb von zwei Wochen abzuholen bzw. abzurufen. Für die darüber hinausgehende Lagerzeit ist Fliesen-Jo Direktimport e.K. berechtigt, Lagerkosten in üblicher Höhe in Rechnung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware innerhalb der Geschäftszeiten in angemessener Zeit abzuholen. Schon an den Kunden überreichte und von Ihm nicht bis spätestens vier Wochen danach abgeholte bzw. abgerufene wird damit ohne weiteres wieder Eigentum der Fliesen-Jo Direktimport e.K. und kann von Fliesen-Jo Direktimport e.K. an einen anderen Kunden veräußert werden. Ansonsten bleiben die beiderseitigen Vertragsbeziehungen davon unberührt.
10. Bei nicht durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursachtem Lieferverzug oder Leistungsverzug auf Seiten von Fliesen-Jo Direktimport e.K. sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Die Haftung ist im kaufmännischen Verkehr auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
11. Wird die Vertragserfüllung beeinträchtigt durch bei Fliesen-Jo Direktimport e.K. oder der jeweiligen Warenbezugsquelle von Fliesen-Jo Direktimport e.K. eingetretene überraschende bzw. außergewöhnliche Umstände, die trotz angemessener Sorgfalt nicht abgewendet werden können (z.B. Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, allgemeiner Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung Betriebsstörung, Transportschwierigkeiten, Mangel an Rohstoffen), so ist Fliesen-Jo Direktimport e.K. auch innerhalb eines Lieferverzugs berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Kunde kann hieraus keine Schadenansprüche oder Rücktrittsrechte herleiten.
§3 Materialbeschaffenheit
1. Proben und Muster gelten als annährende Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
2. Bei keramischem Material können aufgrund seiner Eigenart Glasurrisse und Farbabweichungen auftreten. Bei Bestellungen von Fliesen in zweiter Wahl (Mindersortierung) können außer Farbabweichungen u.a. Fehlerstellen an den Kanten oder in der Oberflächenbeschaffenheit vorhanden sein. Alle diese Erscheinungen beeinträchtigen nicht die Güte des Belages und begründen keine Mängelrüge.
3. Die bei Natursteinen üblicherweise vorkommenden Adern, offene Stellen (LROLLS), Quarzaugen und sonstige natürliche Eigenschaften, berechtigen nicht zu Beantstandungen und begründen keine Mängelrüge.
§4 Zahlungsbedingungen
1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Zahlungen durch Scheck oder Wechsel erfolgt erfüllungshalber und bedarf der Zustimmung von Fliesen-Jo Direktimport e.K.. Dadurch herbeigeführte Spesen und Diskontbelastungen und alle damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.
2. Fliesen-Jo Direktimport e.K. liefert vorbehaltlich der Regelung im nachfolgenden Satz - nach Wunsch des Kunden gegen Rechnung oder gegen Nachnahme. Es bleibt Fliesen-Jo Direktimport e.K. vorbehalten, die Auftragsabwicklung gegen Nachnahme, Teilvorkasse oder totale Vorauskasse vorzunehmen. Gegebenenfalls erfolgt vorab eine entsprechende Information an den Kunden.
3. Rechnungen sind falls nicht schriftlich anders vereinbart, zahlbar innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsdatum.
4. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Fliesen-Jo Direktimport e.K. berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in der Höhe zu verlangen, wie es den jeweils von Fliesen-Jo Direktimport e.K. selbst zu zahlenden Kreditkosten entspricht, mindestens aber in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §1 des DÜG. Sowohl dem Kunden als auch Fliesen-Jo Direktimport e.K. bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigeren oder einen höheren Schaden nachzuweisen.
5. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck-oder Wechselprotest ist Fliesen-Jo Direktimport e.K. berechtigt alle gestundeten oder sonst offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Erst nach demgemäß von dem Kunden her geschehener Regulierung hat er Anspruch auf Rückgabe der etwa von Fliesen-Jo Direktimport e.K. erfüllungshalber hereingenommenen Schecks oder Wechsel, während Fliesen-Jo Direktimport e.K. bis dahin auch zur alternativen Geltendmachung der jeweiligen Scheck- oder Wechselforderung berechtigt bleibt.
6. Fakturierungen von Fliesen-Jo Direktimport e.K. gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich vom Kunden widersprochen worden ist. Bei vereinbarungsgemäßen oder nach Betriebssituation von Fliesen-Jo Direktimport e.K. (z.B. Transportkapazität oder teilweise nicht vorhandener eigener Bevorratung) nur möglichen Teillieferung, kann Fliesen-Jo Direktimport e.K. über jede Teillieferung entsprechend eine Fakturierung an den Kunden erteilen, und braucht, wenn keine anderweitige schriftliche Vereinbarung entgegensteht, erst dann weiterzuliefern, wenn von dem Kunden dessen Zahlung der zuvor erteilten einer oder mehreren Fakturierungen, eingegangen ist. Fliesen-Jo Direktimport e.K. behält sich die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 321 BGB vor.
7. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen. Es sei denn, dass diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit solche Gegenforderungen von Fliesen-Jo Direktimport e.K. unstreitig und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§5 Gewährleistung, Transportschäden
1. Offensichtliche Mängel sind spätestens zwei Wochen nach erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Für Kaufleute gelten hinsichtlich der Untersuchungs-und Rügepflicht die Regeln des § 377 HGB. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen hat nur Bedeutung als nähere Warenbezeichnung und stellt keine durch Fliesen-Jo Direktimport e.K. erfolgte Beschaffenheitsangabe dar.
2. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von Fliesen-Jo Direktimport e.K. Nachbesserung, Nacherfüllung oder Gutschrift. Sollte eine Nachbesserung oder Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Kunde seine Wahl mindern oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
3. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit nicht Fliesen-Jo Direktimport e.K. oder deren Erfüllungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
4. §5 Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Verbrauchsgüterkauf.
5. Erkennt der Kunde bei Erhalt der Lieferung Schäden an der Verpackung hat er bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmer die Beschädigung schriftlich bestätigen zu lassen und Fliesen-Jo Direktimport e.K. unverzüglich schriftlich eine Mitteilung zu machen, dass die Annahme wegen beschädigter Verpackung unter Vorbehalt geschieht.
6. Transportschäden, die erst nach dem Auspacken der Ware festgestellt werden, müssen Fliesen-Jo Direktimport e.K. innerhalb von 3 Tagen schriftlich (bei uns eingehend) gemeldet werden.
7. Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubte Handlungen verjähren einheitlich nach § 852 BGB mit Ausnahme von Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung, für die die Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB gilt. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Möglichkeiten eines nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge besonderen Schadens vor Vertragsabschluß schriftlich Fliesen-Jo Direktimport e.K. mitzuteilen sowie Fliesen-Jo Direktimport e.K. im Falle der Schadensersatzpflicht Gelegenheit zur Ersatzlieferung zu geben, sowie zur Ausführung etwa erforderlichen Handwerkertätigkeiten durch eigene Fachkräfte von Fliesen-Jo Direktimport e.K. oder durch ein von Fliesen-Jo Direktimport e.K. beauftragtes Handwerksunternehmen vornehmen zu lassen.
8. Gewährleistungsansprüche verjähren beim Verbrauchgüterkauf nach zwei Jahren, bei sonstigen Käufen nach einem Jahr.
§6 Mengentoleranzen bei Sonderanfertigungen
1. Anfallende geringere Mehrmengen werden im Falle von Sonderanfertigungen mitgeliefert und mit in Rechnung gestellt soweit sich die Lieferungstoleranzen in zumutbaren Rahmen halten.
2. Lieferungstoleranzen halten sich im zumutbaren Rahmen, sofern sie nicht 5% nicht überschreiten und ihre Ursache in produktionstechnischen Gegebenheiten haben.
§7 Eigentumsvorbehalt
Fliesen-Jo Direktimport e.K. behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung aus dem Liefervertrag und sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Kunde ist verpflichtet, Fliesen-Jo Direktimport e.K. jeden Wechsel seines Geschäftssitzes unverzüglich anzuzeigen, solange noch Forderungen wegen gelieferter Waren offen stehen oder die Waren bestellt aber noch nicht geliefert worden sind.
§8 Gerichtsstand, Datenspeicherung
1. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen wird Braunschweig als Gerichtsstand vereinbart.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kundendaten gespeichert werden.
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